Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen
Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die Ausschlagung kommt meist deshalb in Betracht, weil der Nachlass überschuldet ist und die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ist man hingegen Miterbe einer Erbengemeinschaft, so kommt neben der Ausschlagung auch in Betracht, den Erbteil zu verkaufen. Erben oder ausschlagen Der Erbe kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszusuchen und den Rest auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verbunden werden, dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, falls sie sich als überschuldet erweist. Umgekehrt kann er die Erbschaft auch nicht unter der Bedingung annehmen, dass sich die Erbschaft nicht als überschuldet erweist. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe für sich allein die Erbschaft ausschlagen, unabhängig davon, welche Entscheidung die anderen Miterben treffen. Dabei muss jeder Erbe darauf achten, dass er sich nicht als Erbe benimmt. Auch ein rein schlüssiges Verhalten lässt auf die Annahme der Erbschaft schließen. Wer mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf des Familienwohnheims verhandelt, tritt als Erbe in Erscheinung. Die Konsequenz daraus kann sein, dass das Recht zur Ausschlagung entfällt. Handelt ein Erbe dabei nur aus Fürsorge um den Nachlass und irrt sich deshalb über die Bedeutung seines Verhaltens, kann er versuchen, die schlüssige Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten. Ausschlagungsfrist Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er [...]