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Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die Ausschlagung kommt meist deshalb in Betracht, weil der Nachlass überschuldet ist und die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ist man hingegen Miterbe einer Erbengemeinschaft, so kommt neben der Ausschlagung auch in Betracht, den Erbteil zu verkaufen.

Erben oder ausschlagen

Der Erbe kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszusuchen und den Rest auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verbunden werden, dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, falls sie sich als überschuldet erweist. Umgekehrt kann er die Erbschaft auch nicht unter der Bedingung annehmen, dass sich die Erbschaft nicht als überschuldet erweist. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe für sich allein die Erbschaft ausschlagen, unabhängig davon, welche Entscheidung die anderen Miterben treffen. Dabei muss jeder Erbe darauf achten, dass er sich nicht als Erbe benimmt. Auch ein rein schlüssiges Verhalten lässt auf die Annahme der Erbschaft schließen. Wer mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf des Familienwohnheims verhandelt, tritt als Erbe in Erscheinung. Die Konsequenz daraus kann sein, dass das Recht zur Ausschlagung entfällt. Handelt ein Erbe dabei nur aus Fürsorge um den Nachlass und irrt sich deshalb über die Bedeutung seines Verhaltens, kann er versuchen, die schlüssige Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten.

Ausschlagungsfrist

Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er die Ausschlagungsfrist beachten. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erhält, dass er als Erbe berufen ist. Wurde der Erbe in einem Testament als Erbe eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Lebt der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Schlägt ein Erbe aus und wird infolge der gesetzlichen Erbfolge ein anderer Angehöriger Erbe, beginnt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen erneut mit der Kenntnis vom Erbfall.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers zu erklären. Der Erbe muss persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Es genügt nicht, die Ausschlagung per Brief oder telefonisch zu erklären. Kann der Erbe aus persönlichen Gründen oder wegen der großen Entfernung zum Nachlassgericht nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen, kann er die Erbschaft auch vor einem Notar ausschlagen. Dazu muss der Notar die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht übersenden. Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser ein noch nicht geborenes Kind als Erben eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dafür benötigen die Eltern allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Ausschlagung einer Erbschaft

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Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers zu erklären. Der Erbe muss persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Es genügt nicht, die Ausschlagung per Brief oder telefonisch zu erklären. Kann der Erbe aus persönlichen Gründen oder wegen der großen Entfernung zum Nachlassgericht nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen, kann er die Erbschaft auch vor einem Notar ausschlagen. Dazu muss der Notar die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht übersenden. Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser ein noch nicht geborenes Kind als Erben eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dafür benötigen die Eltern allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Folge der Ausschlagung

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, rückt ihm derjenige als Erbe nach, der berufen sein würde, wenn der ausschlagende Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Schlägt also ein Kind des Erblassers die Erbschaft aus, rückt in der Erbfolge das eigene Kind, also das Enkelkind des Erblassers, in der Erbfolge nach. Gibt es kein Enkelkind und keine Erben 1. Ordnung, rücken die Erben der nachfolgenden Ordnung, beispielsweise die Eltern des Erblassers, in der gesetzlichen Erbfolge nach. Auch diese haben jeweils ein eigenständiges Ausschlagungsrecht. Schlagen alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft aus, erbt in letzter Konsequenz der Staat.

Ausschlagung rückgängig machen

Hatte der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weil er davon ausgegangen ist, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Ausschlagung anfechten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er sich geirrt hat. Die Situation kann sich daraus ergeben, dass der Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht auf die Schnelle feststellen kann, wie es um den Nachlass bestellt ist. Schlägt er dann vorsichtshalber die Erbschaft aus, kann es sein, dass sich später doch noch Vermögenswerte offenbaren. In diesem Fall kann er die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten. Als Anfechtungsgrund wird aber nicht anerkannt, wenn der Erbe falsche Vorstellungen über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände hatte. So berechtigt beispielsweise der Irrtum über den nicht erkannten Wert eines Gemäldes nicht zur Anfechtung. Auch wenn der Erbe durch Täuschung über die Nachlasswerte zur Annahme verleitet wurde, kann er anfechten. Umgekehrt kann der Erbe auch die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn er irrtümlicherweise angenommen hatte, dass der Nachlass nur aus Wertgegenständen bestehe. Die Anfechtung erfolgt durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder notarielle Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Alternativen zur Ausschlagung

Will der Erbe die Erbschaft nicht gleich ausschlagen, kann er auch alternativ die Nachlassverwaltung beantragen. Dann setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein, der den Nachlass abwickelt. Der Erbe vermeidet damit, dass er persönlich für Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet. Bleiben nach der Abwicklung durch den Nachlassverwalter Vermögenswerte übrig, werden diese dem Erben übergeben. Erweist sich der Nachlass als überschuldet, kann das Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass aus dem Nachlass wenigstens die Verfahrenskosten bezahlt werden können.