Gesetzliche Erbfolge
Verstirbt ein Mensch, geht alles, was er besitzt, auf seine Erben über. Denjenigen, der verstirbt, bezeichnet das Gesetz als Erblasser. Diejenige Person, die Erbe wird, kann auf zwei Wegen Erbe werden. Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag genau zu bestimmen, wer ihn beerben soll. Er ist aber nicht verpflichtet, eine solche letztwillige Verfügung zu errichten. Errichtet er, egal aus welchen Gründen auch immer, kein Testament, stellt das Gesetz sicher, dass es dennoch einen Erben gibt. Dies ist die gesetzliche Erbfolge. Dazu geht das Gesetz von der Familienerbfolge aus. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf seine nächsten Angehörigen übergeht. Das Gesetz bezeichnet diese Angehörigen als die gesetzlichen Erben, die infolge der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bestimmt werden. Die gesetzliche Erbfolge ist also die Standardregelung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der Erblasser von irgendwem beerbt wird und irgendwer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und dessen Rechte und Pflichten übernimmt. System der Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff BGB geregelt. Zu den Verwandten des Erblassers, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, gehören zunächst diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. In gerader Linie verwandt sind die Kinder des Erblassers sowie deren Kinder, die Eltern und Großeltern des Erblassers. Gesetzliche Erben sind aber auch die mit dem Erblasser in der Seitenlinie verwandten Personen. Dazu gehören seine Geschwister, Vettern und Cousinen sowie deren Abkömmlinge. Da das Erbrecht insoweit auf das Verwandtenerbrecht abstellt, kommt es vor, dass jemand Erbe wird, der über einen Ur-Ur-Ur-Großvater mit dem Erblasser verwandt ist. Neben den gesetzlichen Erben kommt aber auch [...]