Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein Mensch, geht alles, was er besitzt, auf seine Erben über. Denjenigen, der verstirbt, bezeichnet das Gesetz als Erblasser. Diejenige Person, die Erbe wird, kann auf zwei Wegen Erbe werden. Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag genau zu bestimmen, wer ihn beerben soll. Er ist aber nicht verpflichtet, eine solche letztwillige Verfügung zu errichten. Errichtet er, egal aus welchen Gründen auch immer, kein Testament, stellt das Gesetz sicher, dass es dennoch einen Erben gibt. Dies ist die gesetzliche Erbfolge. Dazu geht das Gesetz von der Familienerbfolge aus. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf seine nächsten Angehörigen übergeht. Das Gesetz bezeichnet diese Angehörigen als die gesetzlichen Erben, die infolge der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bestimmt werden. Die gesetzliche Erbfolge ist also die Standardregelung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der Erblasser von irgendwem beerbt wird und irgendwer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und dessen Rechte und Pflichten übernimmt. System der Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff BGB geregelt. Zu den Verwandten des Erblassers, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, gehören zunächst diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. In gerader Linie verwandt sind die Kinder des Erblassers sowie deren Kinder, die Eltern und Großeltern des Erblassers. Gesetzliche Erben sind aber auch die mit dem Erblasser in der Seitenlinie verwandten Personen. Dazu gehören seine Geschwister, Vettern und Cousinen sowie deren Abkömmlinge. Da das Erbrecht insoweit auf das Verwandtenerbrecht abstellt, kommt es vor, dass jemand Erbe wird, der über einen Ur-Ur-Ur-Großvater mit dem Erblasser verwandt ist. Neben den gesetzlichen Erben kommt aber auch [...]

2021-08-15T14:11:26+02:00August 28th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Gesetzliche Erbfolge

Erbengemeinschaft

Dieser Beitrag enthält Werbung. Erbengemeinschaft: zusammen mit anderen Miterben erben Entstehung der Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft entsteht, indem ein Erblasser entweder mehrere Personen per Testament als eine Erben eingesetzt hat, oder - in der Praxis der häufigste Falle - gerade kein Testament gemacht hat und in Folge des gesetzlichen Erbfolge nun mehrere Personen ihn beerben. Wichtig ist, dass eine Erbengemeinschaft nur entsteht, wenn diese Personen auch tatsächlich Erbe werden. Insbesondere Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer Auflage werden gerade nicht Erben und damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben vielmehr gegen den oder die Erben Anspruch auf Erfüllung besonderer Zuwendungen. Ein besonderes Zutun ist für die Entstehung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Diese entsteht qua Gesetz und damit automatisch. "Erben mehrere Personen zusammen, so entsteht qua Gesetz eine Erbengemeinschaft: alles gehört alles gemeinsam, nichts einem alleine - nur gemeinsam kann sie aufgelöst werden!" Meist werden die betroffenen Erben vom Nachlassgericht darüber informiert. Sie haben nun 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder doch lieber ausschlagen. Gerade wenn der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung eine sinnvolle Option sein - zumal man dann trotzdem seinen Pflichtteil behält. Bestand der Erbengemeinschaft Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss sie verwaltet werden. Das Vermögen, z.B. eine Wohnung muss bewirtschaftet werden. Verträge des Erblassers müssen gekündigt werden usw. Dies nimmt die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich vor. Solange diese Maßnahmen den Nachlass nicht umgestalten, reicht hierfür die Mehrheit der Anteile am Nachlass aus. Handelt es sich um tiefgreifende Umgestaltungen, z.B. Verkauf der einzigen Wohnung, so müssen alle Miterben zustimmen. Auflösung der Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist - sogar gesetzlich so bestimmt - auf Auflösung gerichtet. Der Jurist spricht hierbei von Auseinandersetzung. Im Grundfall einigen [...]

2021-05-02T23:13:05+02:00Juni 11th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbengemeinschaft

Erbrecht

Dieser Beitrag enthält Werbung. Erbrecht: Rechtsnachfolge bei Tod Das Erbrecht als immer wichtiger werdendes Rechtsgebiet In der jetzigen Generation werden zahlreiche Menschen zu Erben. Das liegt vor allen Dingen daran, dass sich die Nachkriegsgeneration oft ein nicht unbeträchtliches Vermögen aufbaute. Zu diesen Vermögen zählen Immobilien ebenso wie Ersparnisse in Form von, Sparbüchern, Aktien und Wertpapieren. Vor allen Dingen, wenn Immobilien in der guten Lage einer Großstadt vererbt werden, kann das Erbe schnell einen sehr hohen Wert erreichen. Es stellt sich die Frage, wie man nun zu einem Erbe wird. Wenn eine Person verstorben ist und ein Vermögen hinterließ, kann es sein, dass sie ein Testament verfasst hat oder auch nicht. Wenn kein Testament errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese wird in verschiedene Ordnungen unterteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und Ehegatten des Erblassers. Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erben einer vorherigen Ordnung schließen immer die Erben der nachfolgenden Ordnung aus. Wenn Sie also mit einer verstorbenen Person relativ nah verwandt waren und diese kein Testament hinterließ, ist die Chance groß, dass Sie alleine oder zusammen mit anderen Erben ein Erbe antreten können. Je nach der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad müssen Sie dann entsprechende Steuern bezahlen. Auskunft über die Höhe der Steuern erhalten Sie bei dem zuständigen Finanzamt. "Stirbt ein Mensch, so verschwindet er zunächst nicht einfach. Auf der persönlichen Ebene bleiben die Erinnerungen, auf rechtlicher Seite gehen alle Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Verträge auf seine Erben über." Wenn eine verstorbene Person kein Testament hinterließ und auch keine näheren Verwandten hatte, müssen die Erben oft erst ermittelt [...]

2021-05-02T23:14:07+02:00Mai 10th, 2016|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbrecht