Vermächtnis
Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann darin zusätzlich ein Vermächtnis aussetzen. Unter Vermächtnis versteht das Gesetz die „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ (§ 1939 BGB). Diejenige Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer kann zugleich auch Erbe sein, muss aber nicht. Meist besteht die Absicht des Erblassers darin, seinen Erben zu verpflichten, einer dritten Person oder einer Institution aus bestimmten Gründen einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall nicht direkt Eigentümer, sondern muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft ausdrücklich geltend machen. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Gegenstand eines Vermächtnisses Typisches Beispiel: Der Erblasser war Tierliebhaber und verpflichtet den Alleinerben im Testament dazu, dem örtlichen Tierschutzverein nach seinem Ableben aus dem Nachlass einen Betrag von 5000 € zukommen zu lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Es kommen somit Sachen, Forderungen, Geldbeträge, die Zahlung einer Rente, die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehensschuld), die Einräumung eines Wohnrechts in einer Eigentumswohnung oder die monatliche Ausbildungshilfe für den Enkel in Betracht. Unterscheidung Erbeinsetzung oder Vermächtnis Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Es begründet für den Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von dem Erben das Vermächtnis einzufordern. Mit dem Erbfall wird der Erbe Eigentümer des Nachlasses und der dazugehörigen Vermögenswerte. Er ist aber verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zu gewendeten Vermögensvorteil zu übergeben. Manche Testamente sind so formuliert, dass nicht klar ist, ob der Erblasser ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt hat. Die Beurteilung hängt davon ab, ob der Erblasser den Dritten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder nur einen Anspruch auf Zuwendung eines Vermögensvorteils begründen wollte (dann Vermächtnis). Um hier Klarheit zu schaffen, bestimmt [...]